AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Vertragsbeziehungen der Gonano Dosiertechnik GmbH mit Unternehmen (Geschäftskunden)

- Für Kunden im EU-Raum ist für das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit der Gonano Dosiertechnik GmbH
die Angabe der UID-Nummer im relevanten Shop-Formular notwendig.
- Verbraucher werden, nach Kaufabschluß außerhalb des Shops, individuell ab Breitstetten beliefert.

Gonano Dosiertechnik GmbH
(Stand Juni 2016)

(Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF zum Download)

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Eingeschränkte Geltung

Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich für Vertragsbeziehungen mit Unternehmen (Geschäftskunden).

Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für Bestellungen und Aufträge des Kunden bei der Gonano Dosiertechnik GmbH (im Folgenden: "Gonano"). Sie sind ausschließliche Vertragsgrundlage neben dem Angebot und der Auftragsbestätigung von Gonano. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, außer Gonano stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn Gonano in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführt.

2. Angebot / Vertragsabschluss

(2.1) An seine Angebote ist Gonano 6 Arbeitstage ab Abgabe gebunden. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages anzusehen ist, kann Gonano innerhalb von 6 Arbeitstagen ab Zugang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der gleichen Frist annehmen.

(2.2) Gonano liefert die vom Geschäftskunden bestellten Waren nach Angebotsannahme. Sollte Gonano nachträglich erkennen, dass ein Fehler bei den Angaben zu einem Produkt, zu einem Preis oder zu einer Lieferbarkeit entstanden ist, wird Gonano den Geschäftskunden hiervon umgehend informieren. Dieser kann den Auftrag unter den abgeänderten Konditionen nochmals bestätigen. Andernfalls ist Gonano zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bereits erhaltene Zahlungen wird Gonano umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstatten. Ggf. können relevante Manipulationaufwändungen, die bis dahin bei Gonano entstanden sind und deren Entstehen der Kunde zu vertreten hat, von Gonano entsprechend bewertet und vor einer Rücküberweisung in Abzug gebracht werden.

(2.3) Bei Bestellungen im Internet wird Gonano dem Kunden den Eingang per Email bestätigen. In dieser Eingangsbestätigung ist keine Auftragsbestätigung zu sehen. Die Annahme des Angebotes erfolgt durch eine separate Auftragsbestätigung die entweder per Fax, Email oder Post versendet wird.

(2.4) Gonano behält sich das Recht vor, nicht angenommene Bestellungen abzulehnen, Kreditlimits festzusetzen oder Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere im Fall von nicht bezahlten Rechnungen, Kreditrisiken oder Zahlungsunfähigkeit.

3. Liefertermine

(3.1) Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Fälligkeit und Verzug mit der Lieferverpflichtung können frühestens ab diesem Zeitpunkt eintreten, die Lieferverpflichtung ist jedoch bereits ab Zustandekommen des Vertrages erfüllbar.

(3.2) Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Gonano behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
Rückständige Zahlungen aus früheren Bestellungen begründen ebenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.

(3.3) Gonano ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(3.4) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Gonano berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu erlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Verlusts oder Untergangs der bestellten Produkte auf den Kunden über.

4. Liefer- und Transportbedingungen

(4.1) Soweit sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Gonano nichts anders ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk von Gonano in Breitstetten. Die Gefahr eines zufälligen Verlusts oder Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Übergabe an das von Gonano gewählte Beförderungsunternehmen (im Regelfall per GLS) auf den Kunden über; der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird Gonano eine Transportversicherung für die Lieferung abschließen

(4.2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nur insoweit zurückgenommen, wie Gonano dazu gemäß der Verpackungsverordnung oder anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

5. Preise – Zahlungsbedingungen

(5.1) Die Preise von Gonano gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Für die Bestellungen gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, im Zweifelsfall jedoch die Preise der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste.

(5.2) Die Mehrwertsteuer ist in den Listenpreisen nicht enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(5.3) Alle Rechnungen von Gonano sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung (Rechnungsdatum) der Rechnung netto (ohne Abzug) zu zahlen. Die Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Gonano über den Betrag verfügen kann bzw. dieser dem Konto von Gonano gutgeschrieben wird.

(5.4) Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

6. Sachmängelhaftung

(6.1) Sachmängel an den Produkten von Gonano sind nach Gesetz grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang der Lieferung anzuzeigen. Verdeckte Sachmängel (das sind solche, die bei ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle nicht erkennbar sind) unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Produkte sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden auf Sachmängel zu untersuchen (Wareneingangskontrolle).

(6.2) Bei Vorliegen eines Sachmangels ist Gonano unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Die Nachbesserung erfolgt im Werk von Gonano, Nachbesserungsleistungen beim Kunden oder dessen Abnehmern vor Ort werden nicht erbracht. Gonano trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befinden.

(6.3) Erfolgt innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Nacherfüllung oder schlägt sie fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nacherfüllungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

(6.4) Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Produkte beim Kunden, es sei denn, Gonano hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die Geltung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen in den Fällen der Rückgriffsansprüche des Kunden wegen Haftung aus Verbrauchsgüterkäufen bleibt davon unberührt, es sei denn, die Haftung des Kunden ergibt sich aus Werbeaussagen, Garantien oder sonstigen Vereinbarungen, die nicht von Gonano stammen oder aus Gewährleistungen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

(6.5) Gonano haftet nicht für Sachmängel, die durch die Verwendung des vom Kunden gestellten Stoffes ("Kundenmaterial") oder infolge von Vorgaben oder Plänen des Kunden entstehen, soweit kein Umstand mitgewirkt hat, den Gonano zu vertreten hat.

(6.6) Gonano haftet nicht für Schäden die u.a. aus folgenden Gründen entstehen:
Ungeeignete, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung oder Verwendung der Ware durch den Besteller oder Dritte sowie die Ware negativ beeinflussende chemische, elektromechanische oder elektrische Einwirkungen.
Insbesondere haftet Gonano daher auch nicht für Schäden, die auf die Nichtbeachtung der Lager- oder Anwendungshinweise für die von uns vertriebenen Produkte zurückzuführen sind.
Auch ist die chemische und elektromagnetische Verträglichkeit der gelieferten Produkte mit den Kundenmaterialien und Produkten von Kundenseite zu prüfen und zu verantworten.

(6.7) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6. geregelten Ansprüche des Kunden gegen Gonano und seine Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 8. über Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden.

7. Rechtsmängelhaftung

(7.1) Für die Haftung wegen Rechtsmängeln gelten die Regelungen in Ziffer 6. über die Sachmängelhaftung entsprechend, sofern und soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(7.2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Produkte von Gonano gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Gonano dem Kunden wie folgt:
Gonano wird unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten ein Nutzungsrecht für die betreffenden Produkte erwerben, oder sie so ändern, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, oder sie austauschen, sofern dies zu angemessenen Bedingungen möglich und dem Kunden zumutbar ist. Erfolgt innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Nacherfüllung oder schlägt sie fehl, so stehen dem Kunden die Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

(7.3) Verpflichtungen von Gonano wegen Schutzrechtsverletzungen bestehen nur, soweit der Kunde Gonano unverzüglich über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche schriftlich unterrichtet und Verletzungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gonano anerkennt. Stellt der Kunde die Nutzung der gelieferten Produkte nach Geltendmachung von Ansprüchen Dritter ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(7.4) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln sind ferner ausgeschlossen, soweit er Schutzrechtsverletzungen zu vertreten hat oder soweit diese durch Kundenmaterial oder Vorgaben und Pläne des Kunden verursacht werden.

8. Leistungsumfang

So weit nicht anders vereinbart, ist Gonano nur verpflichtet, die Lieferung im Staat des Erfüllungsortes frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberechten Dritter zu erbringen.

9. Schadenersatz

(9.1) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Produkte, haftet Gonano auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Gonano, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für jede Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet).

(9.2) Gilt nicht für Konsumenten

Die Haftung von Gonano ist jedoch auch in diesen Fällen - außer bei vorsätzlicher Schädigung - auf den typischerweise bei der konkreten Pflichtverletzung zu erwartenden und bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden beschränkt.

(9.3) Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Eigentumsvorbehalt

(10.1) Die Produkte bleiben bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Kaufpreisansprüche Eigentum von Gonano (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Produkte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu veräußern:
Die Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen werden mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages mit Gonano im Voraus an Gonano abgetreten. Gonano wird die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Kunde ist aber verpflichtet, Gonano auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware solange selbst einzuziehen, wie ihm von Gonano keine gegenteilige Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an Gonano abzuführen, sobald und soweit die Forderungen von Gonano fällig sind.
Gonano ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen nach seiner Wahl freizugeben, soweit sie die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus vom Kunden voll bezahlten Lieferungen herrühren.

(10.2) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bzw. -abtretungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Kunde hat Gonano etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.

(10.3) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Gonano zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Erklärung der Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung durch Gonano stellen bezüglich der betreffenden Vorbehaltsware eine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dar.

11. Geistiges Eigentum

An allen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Gonano seine Urheber sowie sonstigen Schutzrechte vor. Soweit es zur Vertragsdurchführung unerlässlich ist, erwirbt der Kunde lediglich einfache Nutzungsrechte an den ausschließlichen Schutzrechten von Gonano.
Von Gonano übergebene Unterlagen dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Gonano weitergegeben oder auf andere Art zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung oder sonstige Verwertung von Unterlagen ist unzulässig, soweit sie nicht durch den vertraglich vorausgesetzten Zweck geboten ist oder von Gonano ausdrücklich schriftlich gestattet wird. Der Kunde verpflichtet sich, jeden Verdacht auf Verletzungen der Schutzrechte von Gonano durch Dritte unverzüglich gegenüber Gonano anzuzeigen.

12. Sonstiges

(12.1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

(12.2) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regeln des Internationalen Privatrechts und der Regeln des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ("CISG").

(12.3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Bestellungen des Kunden bei Gonano oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Gonano und dem Kunden ist Korneuburg, sofern der Kunde Kaufmann ist. Gonano kann zudem wahlweise auch Klage am Ort des Geschäftssitzes des Kunden erheben.

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